Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 45 Stimmabgabe

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/45#abs-1 (1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/45#abs-2 (2) Die stimmberechtigte Person übt ihr Stimmrecht in der Weise aus, dass sie auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten "Ja" und "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob sie die gestellte Frage bejahen oder verneinen will, und den gekennzeichneten Stimmzettel in die Abstimmungsurne einwirft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/45#abs-3 (3) Stehen mehrere Gesetzentwürfe oder andere Vorlagen nach § 5 dieses Gesetzes, die den gleichen Gegenstand betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung, hat jede stimmberechtigte Person nur eine Stimme.

§ 44 § 46