Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 42 Unzulässige Beeinflussung der Abstimmung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/42#abs-1 (1) Während der Abstimmungszeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Abstimmungslokal befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der stimmberechtigten Personen durch Wort, Ton, Bild oder Schrift sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/42#abs-2 (2) Die Veröffentlichung von Befragungen stimmberechtigter Personen nach der Stimmabgabe über den Inhalt ihrer Abstimmungsentscheidung ist vor Schließung der Abstimmungslokale, 18 Uhr, unzulässig.

§ 41 § 43