Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 43 Wahrung des Abstimmungsgeheimnisses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/43#abs-1 (1) Es ist dafür zu sorgen, dass die stimmberechtigte Person den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnet. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Abstimmungsurnen zu verwenden, die das Abstimmungsgeheimnis sichern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/43#abs-2 (2) Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Abstimmungsurne zu legen, kann sich einer Person seines Vertrauens bedienen.

§ 42 § 44