Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 41 Abstimmungsvorstand und Öffentlichkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/41#abs-1 (1) Die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/41#abs-2 (2) Der Abstimmungsvorstand kann im Interesse der Abstimmungshandlung die Anzahl der im Abstimmungslokal Anwesenden beschränken. Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung untersagt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/41#abs-3 (3) Der Abstimmungsvorstand kann ferner Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Abstimmungslokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Ausübung ihres Rechts auf Abstimmung gegeben werden.

§ 40 § 42