Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 41 Abstimmungsvorstand und Öffentlichkeit
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/41#abs-1 (1) Die Abstimmungshandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/41#abs-2 (2) Der Abstimmungsvorstand kann im Interesse der Abstimmungshandlung die Anzahl der im Abstimmungslokal Anwesenden beschränken. Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung untersagt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/41#abs-3 (3) Der Abstimmungsvorstand kann ferner Personen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus dem Abstimmungslokal verweisen; es soll ihnen jedoch Gelegenheit zur Ausübung ihres Rechts auf Abstimmung gegeben werden.