Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 34 Abstimmungstag

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/34?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Sind die Voraussetzungen für die Durchführung eines Volksentscheides eingetreten, so hat das Präsidium des Landtages unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/34?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Der Abstimmungstag muss ein Sonntag sein.

§ 33 § 35