Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 35 Bekanntgabe des Tages und des Gegenstandes des Volksentscheides

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/35#abs-1 (1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages gibt unverzüglich nach der Festsetzung des Abstimmungstages den Abstimmungstag, den Gegenstand des Volksentscheides einschließlich des Wortlautes des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes sowie den Inhalt des Stimmzettels im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/35#abs-2 (2) Stellt der Landtag einen konkurrierenden Gesetzentwurf oder eine andere Vorlage nach § 5 dieses Gesetzes mit zur Abstimmung, so ist der mit Gründen versehene Wortlaut des Gesetzentwurfes oder der anderen Vorlage in die Bekanntmachung nach Absatz 1 aufzunehmen.

§ 34 § 36