Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 32 Zusammensetzung und Bildung der Abstimmungsorgane
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/32#abs-1 (1) Der Landesabstimmungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Landeswahlausschusses für die Landtagswahl.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/32#abs-2 (2) Landesabstimmungsleiterin oder Landesabstimmungsleiter sind die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter. Stellvertreterin oder Stellvertreter der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters sind die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters. Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Landesabstimmungsausschusses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/32#abs-3 (3) Der Kreisabstimmungsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Kreiswahlausschusses für die Landtagswahl.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/32#abs-4 (4) Die Kreisabstimmungsleiterinnen oder Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind die Kreiswahlleiterinnen oder Kreiswahlleiter und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter für die Landtagswahl. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter führt die Geschäfte des Kreisabstimmungsausschusses.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/32#abs-5 (5) Die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes werden von der Abstimmungsbehörde aus dem Kreis der stimmberechtigten Personen berufen; gleiches gilt für den Briefabstimmungsvorstand auf Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters (§ 31 Absatz 3).
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/32#abs-6 (6) Zu Mitgliedern des Abstimmungsvorstandes sollen möglichst nur Personen berufen werden, die in dem betreffenden Stimmbezirk wohnen. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sind Vorschläge der am Ort vertretenen Parteien, politischen Vereinigungen und Wählergruppen möglichst zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/32#abs-7 (7) Vorbehaltlich des Absatzes 5 ernennt die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter die Mitglieder der Briefabstimmungsvorstände. Im übrigen gilt Absatz 6 Satz 2 entsprechend.