Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 25 Kosten
Stand: 01.08.2026
Den Abstimmungsbehörden werden die ihnen entstehenden Kosten vom Land ersetzt. Bei der Festsetzung der Kosten werden laufende persönliche und sächliche Kosten nicht berücksichtigt.