Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 24 Behandlung des Volksbegehrens im Landtag

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/24#abs-1 (1) Zustande gekommene Volksbegehren sind im Landtag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe des festgestellten Ergebnisses zu behandeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/24#abs-2 (2) Nimmt der Landtag die erstrebte Vorlage oder den begehrten Gesetzentwurf innerhalb von drei Monaten unverändert an, so entfällt eine Abstimmung über das Volksbegehren (Volksentscheid) gemäß Artikel 78 der Verfassung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/24#abs-3 (3) Die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative sind berechtigt, zwei Sachverständige zu benennen, die durch den zuständigen Ausschuss zur Anhörung geladen werden.

§ 23 § 25