Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz
VAGBbg§ 23 Stellungnahme der Landesregierung
Stand: 30.07.2026
Die Landesregierung hat dem Landtag unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf der Frist in § 22, eine Stellungnahme zu dem zulässigen Volksbegehren zu unterbreiten.