Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 21 Feststellung des Ergebnisses

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/21#abs-1 (1) Die Abstimmungsbehörde stellt unverzüglich nach Ablauf der Eintragungsfrist die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen fest und übermittelt sie unverzüglich der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/21#abs-2 (2) Der Kreisabstimmungsausschuss ermittelt für den Stimmkreis die Zahl der gültigen und ungültigen Eintragungen und übermittelt sie unverzüglich der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/21#abs-3 (3) Der Landesabstimmungsausschuss fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen festgestellten Eintragungsergebnisse zu einem Eintragungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht unverzüglich dem Präsidium des Landtages zu.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/21#abs-4 (4) Das Präsidium des Landtages stellt das Gesamtergebnis des Volksbegehrens durch Beschluss fest. Es stellt dabei insbesondere fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/21#abs-5 (5) Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens achtzigtausend stimmberechtigte Personen dem Volksbegehren ordnungsgemäß zugestimmt haben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/21#abs-6 (6) Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages macht das Ergebnis des Volksbegehrens im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/21#abs-7 (7) Die Kreisabstimmungsausschüsse haben das Recht, die Feststellung der Abstimmungsbehörden nachzuprüfen. Sie können fehlerhafte Entscheidungen abändern. Der Landesabstimmungsausschuss kann Zählfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten berichtigen.

§ 20 § 22