Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 20 Rechtsbehelf

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/20#abs-1 (1) Gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung in die Eintragungsliste oder des Antrages auf Erteilung eines Eintragungsscheines steht der betroffenen Person der Widerspruch binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung bei der Abstimmungsbehörde zu. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, so entscheidet die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAGBbg/20#abs-2 (2) Ergeht eine dem Widerspruch stattgebende Entscheidung erst während oder nach Ablauf der Eintragungsfrist, so ist die eintragungsberechtigte Person entsprechend länger zur Eintragung zuzulassen.

§ 19 § 21