Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksabstimmungsgesetz

VAGBbg

§ 11 Rechtsbehelf

Stand: 30.07.2026

Brandenburg

Wird die Volksinitiative von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zurückgereicht oder fasst der Hauptausschuss nach § 9 Absatz 6 Satz 1 einen Beschluss über die Unzulässigkeit der Volksinitiative, so können die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung das Verfassungsgericht des Landes anrufen.

§ 10 § 12