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§ 11 VAGBbg (Brandenburg) — Rechtsbehelf

Volksabstimmungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird die Volksinitiative von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Landtages nach § 9 Absatz 2 Satz 1 zurückgereicht oder fasst der Hauptausschuss nach § 9 Absatz 6 Satz 1 einen Beschluss über die Unzulässigkeit der Volksinitiative, so können die Vertreterinnen und Vertreter der Volksinitiative binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung das Verfassungsgericht des Landes anrufen.