Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 5 Freistellung von der Aufsicht
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 17.05.2017 – 5 K 10070/15Zitiert von 3
- OLG Hamm, 15.09.2011 – I-4 U 217/10
- OLG Düsseldorf, 29.03.2006 – VII-Verg 77/05
- BVerfG, 10.06.2009 – 1 BvR 825/08Kontrahierungszwang für Krankenversicherungen; hier: kleinere Versicherungsvereine auf GegenseitigkeitZitiert von 9
- BVerfG, 26.07.2005 – 1 BvR 782/94Verfassungsrechtliche schutzpflichten des Gesetzgebers (Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG) gegenüber Versicherten bei der Übertragung des Bestands von Lebensversicherungsverträgen auf ein anderes UnternehmenZitiert von 37
- BVerwG, 23.03.2011 – 8 C 47/09Keine Aufnahme in den Sicherungsfonds von Lebensversicherern aus EU-/EWR-Staaten, die keine vergleichbare Insolvenzsicherung ermöglichenZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2019 – 1 StR 551/18(Vermögensnachteilsgleiche Vermögensgefährdung durch Abschluss wirtschaftlich nachteiliger Verträge)Zitiert von 8
- BGH, 19.12.2018 – IV ZR 255/17Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung: Gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des zustimmenden Treuhänders durch die ZivilgerichteZitiert von 211
- BSG, 10.10.2017 – B 12 KR 2/16 RKrankenversicherung - keine Beitragspflicht von vom Versorgungswerk der Presse zu günstigen Gruppentarifen beschafften Versicherungsleistungen - Versorgungswerk der Presse ist keine Versicherungs- und VersorgungseinrichtungZitiert von 35
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/5#abs-1 (1) Die Aufsichtsbehörde kann Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die nicht eingetragen zu werden brauchen, von der laufenden Aufsicht nach diesem Gesetz freistellen, wenn nach der Art der betriebenen Geschäfte und den sonstigen Umständen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint. Diese Voraussetzungen können insbesondere bei Sterbekassen und bei Vereinen mit örtlich begrenztem Wirkungskreis, geringer Mitgliederzahl und geringem Beitragsaufkommen vorliegen. Die Freistellung ist zu widerrufen, wenn der Aufsichtsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Freistellung entfallen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/5#abs-2 (2) Hat die Aufsichtsbehörde eine Freistellung nach Absatz 1 vorgenommen, so sind nicht anzuwenden die §§ 12, 13, 178 Absatz 4, die §§ 193, 213 bis 217, 220 sowie 234j Absatz 1 und 3, die §§ 234g und 235, Teil 2 Kapitel 2, Teil 3 und Teil 6 mit Ausnahme der §§ 305, 306 und 310, soweit Nebenbestimmungen zur Freistellung oder die genannten Rechte der Aufsichtsbehörde nach den §§ 305 und 306 durchgesetzt werden sollen; eine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/5#abs-3 (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Absatz 3 und Versorgungseinrichtungen im Sinne des § 2, die nicht der Landesaufsicht unterliegen, von der Aufsicht nach diesem Gesetz freizustellen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften über die Errichtung der Unternehmen oder den zwischen den Unternehmen und ihren Trägern bestehenden Vereinbarungen eine Beaufsichtigung zur Wahrung der Belange der Versicherten nicht erforderlich erscheint.