Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 194 Überschussverwendung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BAG, 06.05.2025 – 3 AZR 142/24Anpassung von Versorgungsleistungen - Pensionskasse - Entfallen der Anpassungsprüfungspflicht
- BAG, 03.06.2020 – 3 AZR 166/19Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - Anpassung - Überschüsse - EinstandspflichtZitiert von 10
- BAG, 10.12.2019 – 3 AZR 122/18Betriebsrentenanpassung - ÜberschussbeteiligungZitiert von 44
- LAG Düsseldorf, 24.04.2024 – 12 Sa 683/23Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 23.07.2018 – 1 Sa 17/17Zitiert von 2
- LAG Hessen, 17.01.2018 – 6 Sa 183/17Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/194#abs-1 (1) Ein sich nach der Bilanz ergebender Überschuss wird, soweit er nicht nach der Satzung der Verlustrücklage oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Verteilung von Vergütungen zu verwenden oder auf das nächste Geschäftsjahr zu übertragen ist, an die in der Satzung bestimmten Mitglieder verteilt. § 214 Absatz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/194#abs-2 (2) Die Satzung hat zu bestimmen, welcher Maßstab der Verteilung zugrunde zu legen ist und ob der Überschuss nur an die am Schluss des Geschäftsjahres vorhandenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder verteilt werden soll.