Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 193 Verlustrücklage
Stand: 22.01.2026
Wird zitiert von 10
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 24.04.2024 – 12 Sa 683/23Zitiert von 1
- FG Köln, 06.04.2017 – 2 K 1836/14
- LAG Baden-Württemberg, 23.07.2018 – 1 Sa 17/17Zitiert von 2
- BAG, 03.06.2020 – 3 AZR 166/19Betriebliche Altersversorgung - Wiedereinsetzung - Pensionskassenrente - Anpassung - Überschüsse - EinstandspflichtZitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2023 – L 4 P 1519/21Zitiert von 1
- LAG Hessen, 17.01.2018 – 6 Sa 183/17Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.05.2017 – L 9 SO 124/16
- LSG NRW, 06.05.2010 – L 12 B 107/09 SO ERZitiert von 2
- LSG NRW, 23.03.2010 – L 19 AS 236/10 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 193 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/193#abs-1 (1) Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und welchen Mindestbetrag die Rücklage erreichen muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/193#abs-2 (2) Die Satzung kann vorsehen, dass die oberste Vertretung eine Entnahme aus der Verlustrücklage beschließen kann, die zugunsten der Mitglieder oder der Versicherten verwendet wird. Der Beschluss bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.