Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 164 Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BGH, 30.11.2022 – IV ZR 143/21Rechtsschutzversicherung: Aktive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens für den Anspruch auf Auskehr der einem im Strafverfahren freigesprochenen Versicherten durch die Staatskasse erstatteten AuslagenZitiert von 8
- BGH, 11.07.2018 – IV ZR 243/17Passive Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens eines Rechtsschutzversicherers: Schadensersatzbegehren des Versicherungsnehmers im Wege der "Quasideckung"Zitiert von 17
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 21.04.2023 – 1 AGH 29/22
- OLG Köln, 22.08.2017 – 9 U 3/17
- OLG Karlsruhe, 29.01.2021 – 12 U 216/20Zitiert von 2
- OLG Hamm, 04.05.2023 – 6 U 257/22
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 12.05.2022 – Vf. 63-IV-21
- LG Gera, 15.05.2020 – 6 O 581/17Zitiert von 1
8 Entscheidungen zu § 164 VAG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 164 VAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/164#abs-1 (1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungssparten betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen mit einer in § 8 Absatz 2 genannten Rechtsform oder der Rechtsform einer sonstigen Kapitalgesellschaft (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Die Übertragung gilt als Ausgliederung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/164#abs-2 (2) Das Schadenabwicklungsunternehmen darf außer der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungssparten keine Leistungsbearbeitung durchführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/164#abs-3 (3) Für die Geschäftsleiter des Schadenabwicklungsunternehmens gilt § 24 Absatz 1 entsprechend. Sie dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig werden, das außer der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. Beschäftigte, die mit der Leistungsbearbeitung betraut sind, dürfen eine vergleichbare Tätigkeit nicht für ein solches Versicherungsunternehmen ausüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/164#abs-4 (4) Die Mitglieder des Vorstands und die Beschäftigten eines unter Absatz 1 fallenden Versicherungsunternehmens dürfen dem Schadenabwicklungsunternehmen keine Weisungen für die Bearbeitung einzelner Versicherungsfälle erteilen. Die Geschäftsleiter und die Beschäftigten des Schadenabwicklungsunternehmens dürfen einem solchen Versicherungsunternehmen keine Angaben machen, die zu Interessenkollisionen zum Nachteil der Versicherten führen können.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/164#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.