Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 85 Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/85#abs-1 (1) Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist der Wert der Finanzgarantien und sonstiger vertraglicher Optionen zu berücksichtigen, die Gegenstand der Versicherungsverträge sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/85#abs-2 (2) Die Annahmen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherungsnehmer ihre vertraglichen Optionen einschließlich der Storno- und Rückkaufsrechte ausüben werden, sind realistisch zu wählen und müssen sich auf aktuelle und glaubhafte Informationen stützen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/85#abs-3 (3) Die Annahmen tragen entweder explizit oder implizit den Auswirkungen Rechnung, die künftige Veränderungen der Finanz- und Nichtfinanzbedingungen auf die Ausübung dieser Optionen haben könnten.

§ 84 § 86