Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 360 Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz
Stand: 04.01.2025
§ 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.