Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 315 Behandlung von Versicherungsforderungen

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/315#abs-1 (1) Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens nach § 126 Absatz 1 bis 3 haben

1.
die Forderungen der Versicherten, Begünstigten oder geschädigten Dritten, die einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, und
2.
Prämienrückzahlungsansprüche, wenn der Versicherungsvertrag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben wurde,

in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen nach § 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie § 127 vorgeschrieben ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/315#abs-2 (2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.

§ 314 § 316