Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 315 Behandlung von Versicherungsforderungen
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/315#abs-1 (1) Bei Befriedigung aus den Werten des Sicherungsvermögens nach § 126 Absatz 1 bis 3 haben
in Höhe des Anteils am Sicherungsvermögen gemäß § 125 Absatz 2 Vorrang vor den Forderungen aller übrigen Insolvenzgläubiger. Dabei sind die Bestände des Sicherungsvermögens nur so weit zu berücksichtigen, wie für sie die Zuführung zum Sicherungsvermögen nach § 125 Absatz 1 und 2, § 126 Absatz 3 sowie § 127 vorgeschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/315#abs-2 (2) Untereinander haben die gemäß Absatz 1 bevorrechtigten Forderungen denselben Rang.