Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 234n Information vor dem Beitritt zu einem Altersversorgungssystem

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Die Pensionskasse stellt sicher, dass Versorgungsanwärtern, die nicht automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, die in § 234m Absatz 2 bezeichneten Informationen zur Verfügung gestellt werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten.

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