Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz

VAG

§ 234e Ergänzende Vorschriften zur Ausgliederung

Stand: 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234e#abs-1 (1) Werden Tätigkeiten ausgegliedert, müssen Pensionskassen einen geeigneten Dienstleister auswählen und kontinuierlich überwachen, dass der Dienstleister die ausgegliederten Tätigkeiten ordnungsgemäß durchführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234e#abs-2 (2) Pensionskassen haben mit dem Dienstleister eine schriftliche, rechtlich bindende Vereinbarung über eine Ausgliederung zu schließen, die die Rechte und Pflichten der Beteiligten festlegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/234e#abs-3 (3) § 32 Absatz 3 und § 47 Nummer 8 und 9 sind auch auf die Ausgliederung sonstiger Tätigkeiten, die diesem Gesetz unterliegen, anzuwenden.

§ 234d § 234f