Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 158 Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- LG Augsburg, 10.04.2024 – 095 O 1366/20
- BVerfG, 14.01.1976 – 1 BvL 4/72, 1 BvL 5/72Gebäudeversicherungsmonopol der Badischen Gebäudeversicherungsanstalt
- BFH, 29.11.2017 – X R 26/16Nur tatsächlich gezahlte Krankenversicherungsbeiträge sind abziehbarZitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 02.04.2025 – 12 U 43/24
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/158#abs-1 (1) Krankenversicherungsunternehmen haben der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen:
1.
in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter allgemeiner Versicherungsbedingungen unter deren Beifügung;
2.
in der Krankenversicherung im Sinne des § 146 Absatz 1 die beabsichtigte Verwendung neuer oder geänderter Grundsätze im Sinne des § 9 Absatz 4 Nummer 5 unter Beifügung aller dort bezeichneten Unterlagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/158#abs-2 (2) Der Verband der privaten Krankenversicherung wird damit beliehen, Art, Umfang und Höhe der Leistungen im Basistarif nach Maßgabe des § 152 Absatz 1 und im Notlagentarif nach Maßgabe des § 153 Absatz 1 festzulegen. Die Fachaufsicht übt das Bundesministerium der Finanzen aus.