Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 154 Risikoausgleich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- OLG Hamburg, 23.10.2023 – 9 W 40/23
- BGH, 27.04.2016 – IV ZR 372/15Private Krankenversicherung: Rücktrittsrecht des Krankenversicherers bei grob fahrlässiger Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten; Anforderungen an die Belehrung über die Folgen einer AnzeigepflichtverletzungZitiert von 13
- AG GieBen, 29.06.2018 – 41 C 265/17
3 Entscheidungen zu § 154 VAG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/154#abs-1 (1) Die Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif anbieten, müssen sich zur dauerhaften Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen am Ausgleich der Versicherungsrisiken im Basistarif beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muss einen dauerhaften und wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten. Mehraufwendungen, die im Basistarif auf Grund von Vorerkrankungen entstehen, sind auf alle im Basistarif Versicherten gleichmäßig zu verteilen; Mehraufwendungen, die zur Gewährleistung der in § 152 Absatz 3 und 4 genannten Begrenzungen entstehen, sind auf alle beteiligten Versicherungsunternehmen so zu verteilen, dass eine gleichmäßige Belastung dieser Unternehmen bewirkt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/154#abs-2 (2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt.