Gesetze / Versicherungsaufsichtsgesetz
VAG§ 136 Sanierungs- und Finanzierungsplan
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Köln, 01.02.2018 – 20 U 193/17
- LG Bonn, 19.09.2017 – 10 O 387/16Zitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 07.05.2021 – 3-14 O 11/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/136#abs-1 (1) Sanierungsplan und Finanzierungsplan umfassen mindestens die folgenden Angaben:
1.
Schätzungen der Betriebskosten, insbesondere laufende allgemeine Ausgaben und Provisionen,
2.
die geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und übertragene Rückversicherungsgeschäft,
3.
eine Prognose der Solvabilitätsübersicht,
4.
Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Solvabilitätskapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedeckt werden sollen, und
5.
die Rückversicherungspolitik insgesamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VAG%202016/136#abs-2 (2) Ist der Aufsichtsbehörde ein Sanierungsplan oder ein Finanzierungsplan vorzulegen, so kann sie eine Bescheinigung nach § 13 Absatz 2 Nummer 1 erst ausstellen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer nicht mehr gefährdet sind.