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# § 22 UrlMV (Bayern) — Entlassung

Bayerische Urlaubs- und Mutterschutzverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf darf gegen ihren Willen nicht entlassen werden

1. während der Schwangerschaft,

2. bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und

3. bis zum Ende der Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,

wenn dem Dienstvorgesetzten der Sachverhalt bekannt war. Eine ohne diese Kenntnis ergangene Entlassungsverfügung ist zurückzunehmen, wenn dem Dienstvorgesetzten der Sachverhalt innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung mitgeteilt wird. Bei Versäumen der Frist gilt Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Maßnahmen zur Vorbereitung einer Entlassung.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf entlassen werden, wenn ein Sachverhalt gegeben ist, bei dem eine Beamtin auf Lebenszeit im Wege des gerichtlichen Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre.

(3) Die §§ 22 und 23 Abs. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) sowie Art. 29 des Leistungslaufbahngesetzes bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 22 UrlMV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UrlMV/22

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