Gesetze / Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke
WerkeRegV§ 4 Eintragungsschein
Stand: 10.06.2019
Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.
Gesetze / Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke
WerkeRegVStand: 10.06.2019
Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.