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§ 4 UrhRollV — Eintragungsschein

Verordnung über das Register anonymer und pseudonymer Werke

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Dem Antragsteller ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Eintragung auszustellen.