Gesetze / Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz
UrhGBefStV§ 3 Aufsicht über befugte Stellen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhGBefStV/3#abs-1 (1) Aufsichtsbehörde ist das Deutsche Patent- und Markenamt. Die Aufsichtsbehörde achtet darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den §§ 1 und 2 obliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhGBefStV/3#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfüllen. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UrhGBefStV/3#abs-3 (3) Für die Verwaltungstätigkeit der Aufsichtsbehörde gelten das Verwaltungsverfahrensgesetz und das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UrhGBefStV/3#abs-4 (4) Die Aufsichtsbehörde nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr.