Gesetze / Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz
UrhGBefStV§ 4 Anzeige bei der Aufsichtsbehörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhGBefStV/4#abs-1 (1) Eine befugte Stelle teilt unverzüglich nach Beginn der in § 45c Absatz 1 und 2 des Urheberrechtsgesetzes genannten Nutzungen der Aufsichtsbehörde in Textform den Zeitpunkt des Beginns der Nutzungen und ihre Kontaktdaten mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhGBefStV/4#abs-2 (2) Die Aufsichtsbehörde führt eine Liste mit allen angezeigten befugten Stellen und veröffentlicht diese barrierefrei auf ihrer Internetseite.