Gesetze / Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz

UrhGBefStV

§ 2 Auskunftspflichten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhGBefStV/2#abs-1 (1) Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten Stellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,

1.
von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt und um welche Formate es sich dabei handelt;
2.
mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhGBefStV/2#abs-2 (2) Sofern es erforderlich ist, erteilt die befugte Stelle die Auskunft in einem barrierefreien Format.

§ 1 § 3