Gesetze / Urheberrechtsgesetz UrhG § 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers Stand: 07.06.2021 Gewerblicher RechtsschutzBund Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.