Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 83 Schranken der Verwertungsrechte

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Entscheidungen

Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.

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