§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
Stand: 10.06.2019
Auf die dem ausübenden Künstler nach den §§ 77 und 78 sowie die dem Veranstalter nach § 81 zustehenden Rechte sind die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 83 UrhG →
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- BVerfG, 23.01.1990 – 1 BvR 306/86Urheberrechtlicher Inlandsschutz für ausländische Darbietungen durch ausländische Interpreten nur bei verbürgter GegenseitigkeitZitiert von 4
- OLG Köln, 24.09.1998 – 15 U 122/98Zitiert von 9
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