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§ 68 UrhG — Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke

Urheberrechtsgesetz

Stand: 07.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt.