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§ 61g UrhG — Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Urheberrechtsgesetz

Stand: 07.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.