§ 141 Aufgehobene Vorschriften
Stand: 10.06.2019
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Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 141 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 19.02.2015 – 8 AZR 1011/13(Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch - Widerruf einer Einwilligung i.S.d. § 22 KunstUrhG)Zitiert von 7
- BAG, 11.12.2014 – 8 AZR 1010/13(Videoaufnahme eines Arbeitnehmers - Veröffentlichung - Unterlassungsanspruch - Widerruf einer Einwilligung i.S.d. § 22 KunstUrhG)Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.09.2017 Ausfertigung
§ 141 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2017 (BGBl. I 3346)
BGBl. 2017 I S. 3346
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.