§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 08.07.1971 – 1 BvR 766/66Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte in Leistungsschutzrechte durch § 135 UrhGZitiert von 16
- LG Stuttgart, 29.01.2004 – 17 O 679/03
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Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.