§ 135 Inhaber verwandter Schutzrechte
Stand: 10.06.2019
Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe für das Gehör anzusehen ist, ist Inhaber der entsprechenden verwandten Schutzrechte, die dieses Gesetz ihm gewährt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 135 UrhG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 08.07.1971 – 1 BvR 766/66Überleitung der bisherigen Bearbeiter-Urheberrechte in Leistungsschutzrechte durch § 135 UrhGZitiert von 18
- LG Stuttgart, 29.01.2004 – 17 O 679/03
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.11.1972 Ausfertigung
§ 135 eingefügt durch Artikel 1 (eingefügter § 135a iVm Artikel 2) des Gesetzes vom 10. November 1972 (BGBl. I 2081)
BGBl. 1972 I S. 2081
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