Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 116 Originale von Werken

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/116#abs-1 (1) Gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) ist die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in die ihm gehörenden Originale von Werken des Urhebers nur mit seiner Einwilligung zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/116#abs-2 (2) Der Einwilligung bedarf es nicht

1.
in den Fällen des § 114 Abs. 2 Satz 1,
2.
zur Zwangsvollstreckung in das Original eines Werkes, wenn das Werk erschienen ist.

§ 114 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 115 § 117