Gesetze / Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz
UrhDaG§ 21 Anwendung auf verwandte Schutzrechte
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/21#abs-1 (1) Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhDaG/21#abs-2 (2) Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht nur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler zu.