Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Untergrund-Datenübermittlungsverordnung NRW
UntergrundDÜVO NRW§ 1 Geltungsbereich
Stand: 26.08.2026
Die Übermittlung von Daten zu Gefährdungspotenzialen des Untergrundes in Nordrhein-Westfalen durch die Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde und den Geologischen Dienst Nordrhein-Westfalen - Landesbetrieb - an die in § 4 genannten öffentlichen Stellen zu den dort genannten Zwecken wird nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassen. Andere gesetzliche Vorschriften zur Übermittlung von in § 2 genannten Daten und zum Zugang zu diesen Daten bleiben unberührt.