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§ 1 UntVergV (Bayern) — Allgemeine Voraussetzungen

Unterrichtsvergütungsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lehramtsanwärtern wird nach Maßgabe der §§ 5 bis 7 mit den Bezügen für Anwärterinnen und Anwärter im Sinn des Art. 75 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) eine Unterrichtsvergütung gewährt, wenn sie eigenverantwortlichen Unterricht erteilen und die Unterrichtsstunden vergütungsfähig sind.

(2) Lehramtsanwärter im Sinn dieser Verordnung sind auch die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Fachlehreranwärterinnen und Fachlehreranwärter.