Gesetze / Umwelthaftungsgesetz

UmweltHG

§ 21 Strafvorschriften

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/21#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 19 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, nicht oder nicht ausreichende Deckungsvorsorge trifft oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmweltHG/21#abs-2 (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

§ 20 § 22