Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 3 Anerkennung von Vereinigungen
Stand: 06.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/3#abs-1 (1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach diesem Gesetz erteilt; als Vereinigung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Stiftungen des privaten Rechts. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
In der Anerkennung ist der der Satzung oder der sonstigen Verfassung entsprechende räumliche und sachliche Aufgabenbereich, für den die Anerkennung nach Maßgabe der Voraussetzungen in Satz 2 gilt, festzulegen; dabei ist zudem anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert. Im Anerkennungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsbehelfe außerhalb des in der Anerkennung bestimmten räumlichen und sachlichen Bereichs keine Erfolgsaussichten haben. Die Anerkennung ist mit der Auflage zu verbinden, dass Änderungen der Satzung oder der sonstigen Verfassung mitzuteilen sind. Die Anerkennung ist ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich weggefallen ist. Der jeweils gültige Anerkennungsbescheid oder seine Aufhebung ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/3#abs-2 (2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Die Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, oder ein Widerruf dieser Anerkennung ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/3#abs-3 (3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/3#abs-4 (4) Ergeben sich in einem Rechtstreit nach Auffassung des Gerichtes begründete Zweifel daran, ob eine nach Absatz 1 Satz 1 anerkannte Vereinigung die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 weiterhin ganz oder teilweise erfüllt, hat das Gericht die nach Absatz 2 oder 3 zuständige Anerkennungsbehörde zur Überprüfung der Anerkennung aufzufordern. Die zuständige Anerkennungsbehörde hat daraufhin die Anerkennung zu überprüfen. Wenn dieses Überprüfungsverfahren zu einer Aufhebung oder Änderung der Anerkennung nach Absatz 1 führt, entfaltet diese Aufhebung oder Änderung Wirkung für zukünftige Rechtsbehelfsverfahren.
Wird zitiert von 668 Entscheidungen zu § 3 UmwRG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Halle, 01.12.2022 – 4 A 102/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 – 1 S 702/18Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 – 2 L 77/19
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2014 – 3 S 147/12Zitiert von 8
- VG Halle, 29.09.2022 – 4 A 169/21Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 23.05.2018 – 5 K 1418/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 20.08.2026 – 10 S 2127/25Erfolgloser Eilantrag einer Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 2/21.NEErfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan zur Erweiterung eines Sportgeländes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 14.08.2026 – 7 D 277/20.NEBauleitplanung: Erfolgloser Normenkontrollantrag einer Umweltvereinigung gegen den Bebauungsplan zur Erweiterung einer Sportanlage Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 UmwRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2549)
BGBl. 2018 I S. 2549
BGBl. 2018 I S. 2549 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.