Gesetze / Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
UmwRG§ 3 Anerkennung von Vereinigungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 631
Nach Gewicht
- VG Halle, 01.12.2022 – 4 A 102/22Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 12.03.2020 – 1 S 702/18Zitiert von 5
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 – 2 L 77/19
- VGH Baden-Württemberg, 04.02.2014 – 3 S 147/12Zitiert von 7
- VG Halle, 29.09.2022 – 4 A 169/21Zitiert von 2
- VG Saarland Saarlouis, 23.05.2018 – 5 K 1418/17Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 22.06.2026 – 2 D 37/23.NE
- OVG NRW, 02.06.2026 – 2 D 272/24.NEZitiert von 1
- OVG NRW, 29.04.2026 – 20 A 1439/21
631 Entscheidungen zu § 3 UmwRG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 UmwRG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/3#abs-1 (1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen; dabei sind insbesondere anzugeben, ob die Vereinigung im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, sowie der räumliche Bereich, auf den sich die Anerkennung bezieht. Die Anerkennung kann, auch nachträglich, mit der Auflage verbunden werden, dass Satzungsänderungen mitzuteilen sind. Sie ist von der zuständigen Behörde im Internet zu veröffentlichen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/3#abs-2 (2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwRG/3#abs-3 (3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.