Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 3 Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 22.12.2022 – 7 K 105/18Zitiert von 4
- FG Hessen, 24.06.2025 – 7 K 1188/21
- FG Baden-Württemberg, 21.06.2016 – 11 K 1536/14Zitiert von 2
- BFH, 10.07.2024 – IV R 8/22(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Feststellung eines Übernahmeverlusts im Sinne des § 4 Abs. 6 UmwStG)Zitiert von 7
- FG Düsseldorf, 03.12.2012 – 6 K 1883/10 FZitiert von 4
- BFH, 02.10.2025 – IV R 14/25(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; gewerbesteuerliche Nichterfassung des Übernahmeverlustes nach § 18 Abs. 2 Satz 1 UmwStG)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BFH, 28.05.2026 – IV R 3/23(Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 6 UmwStG; Richtigstellungsbescheid)Zitiert von 3
- BFH, 02.12.2025 – X R 32/23(Anforderungen an einen Antrag auf Buchwertfortführung nach § 21 Abs. 2 Satz 3 und 4 UmwStG 2006; Vereinbarkeit des Antragserfordernisses mit Unionsrecht)Zitiert von 1
- FG Hamburg, 27.02.2025 – 5 K 159/24Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen der übernehmenden Personengesellschaft oder der übernehmenden natürlichen Person, können die Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz mit dem Buchwert oder einem höheren Wert angesetzt werden. 2Der Ansatz mit dem Buchwert ist auch zulässig, wenn in der Handelsbilanz das eingebrachte Betriebsvermögen nach handelsrechtlichen Vorschriften mit einem höheren Wert angesetzt werden muss. 3Buchwert ist der Wert, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt. 4Die Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter dürfen nicht überschritten werden.