Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 10 Körperschaftsteuerminderung und Körperschaftsteuererhöhung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BFH, 29.08.2012 – I R 65/11(Verrechenbare Verluste der Organgesellschaft: kein passiver Ausgleichsposten für Mehrabführungen - kein EK-Charakter des aktiven Ausgleichspostens - Bilanzierungshilfe - Anfechtbarkeit - Kein Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 2 AO durch allgemeine Verwaltungsübung - Körperschaftsteuererstattung durch ausschüttungsbedingte Körperschaftsteuerminderung)Zitiert von 17
- BFH, 11.11.2015 – I B 22/14Umwandlungsbedingte Realisierung des Körperschaftsteuerguthabens
- BFH, 25.11.2014 – I R 78/12Festsetzung eines Körperschaftsteuererhöhungsbetrags bei bloßem Formwechsel - Vorgreiflichkeit des Feststellungsverfahrens - Wirksamkeit des erklärten Verzichts auf die Durchführung einer mündlichen VerhandlungZitiert von 11
- BVerfG, 15.01.2019 – 2 BvL 1/09Verfassungswidrigkeit des § 54 Abs. 9 Satz 1 Körperschaftssteuergesetz 1999 i. d. F. des Art. 4 Nr. 10 Buchstabe b des Gesetzes zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften vom 22. Dezember 1999 (BGBl. S. 2601) wegen Kompetenzüberschreitung des Vermittlungsausschusses - Kompetenzgrenze AnrufungsbegehrenZitiert von 17
- BFH, 20.05.2010 – IV R 74/07Aussetzung des Klageverfahrens bei gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung - Abgrenzung von Veräußerung und verdeckter Einlage - Kein Gestaltungsmissbrauch durch dauerhafte "Zwischenschaltung" einer Holding und Formwechsel einer GmbH in eine Personengesellschaft - Anteilserwerb und anschließender Verzicht auf die KaufpreisforderungZitiert von 20
- BFH, 22.11.1995 – I R 185/94Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Köln, 21.02.2024 – 13 K 2525/20
- FG Niedersachsen, 22.12.2022 – 7 K 105/18Zitiert von 4
- BVerfG, 07.12.2022 – 2 BvR 988/16 · KörperschaftsteuererhöhungspotenzialZitiert von 28
28 Entscheidungen zu § 10 UmwStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 UmwStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
1Die Körperschaftsteuerschuld der übertragenden Körperschaft mindert oder erhöht sich für den Veranlagungszeitraum der Umwandlung um den Betrag, der sich nach den §§ 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes ergeben würde, wenn das in der Steuerbilanz ausgewiesene Eigenkapital abzüglich des Betrags, der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 29 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes dem steuerlichen Einlagekonto gutzuschreiben ist, als am Übertragungsstichtag für eine Ausschüttung verwendet gelten würde. 2§ 37 Abs. 2a des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.