Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG 2006§ 5 Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat der übernehmende Rechtsträger Anteile an der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet er einen Anteilseigner ab, so ist sein Gewinn so zu ermitteln, als hätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%202006/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Betriebsvermögen eines Anteilseigners, ist der Gewinn so zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag zum Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach § 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt worden. § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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27.03.2024 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108 456)
BGBl. 2024 I Nr. 108
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