§ 202 Wirkungen der Eintragung
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 99
Nach Gewicht
- BGH, 10.12.2024 – II ZR 37/23Beschlussnichtigkeitsfeststellungsklage gegen GesellschafterbeschlüsseZitiert von 9
- FG Düsseldorf, 05.10.2005 – 4 K 5249/03 Erb
- OLG Hamm, 27.11.2000 – 15 W 347/00Zitiert von 4
- BFH, 30.09.2003 – III R 6/02Zitiert von 15
- KG, 19.12.2018 – 22 W 85/18
- LAG Baden-Württemberg, 09.01.2015 – 9 Sa 16/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BPatG, 08.12.2025 – 29 W (pat) 516/22Zitiert von 1
- VGH Bayern, 22.04.2025 – 8 A 22.40053Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 02.04.2025 – 9 K 147/22
99 Entscheidungen zu § 202 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 202 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/202#abs-1 (1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/202#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/202#abs-3 (3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.