§ 202 Wirkungen der Eintragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/202?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Eintragung der neuen Rechtsform in das Register hat folgende Wirkungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/202?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in Absatz 1 bestimmten Wirkungen treten in den Fällen des § 198 Abs. 2 mit der Eintragung des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/202?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung der neuen Rechtsform oder des Rechtsträgers neuer Rechtsform in das Register unberührt.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 202 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.