§ 174 Arten der Vermögensübertragung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 05.04.2016 – 6 K 93/15Zitiert von 1
- BFH, 17.01.2018 – I R 27/16Gewinn aus als Gegenleistung für Vermögensübertragung an Anteilseigner zu gewährende Aktien - keine RückwirkungZitiert von 11
- BFH, 22.08.2019 – II R 18/19 (II R 62/14), II R 18/19, II R 62/14 · (Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG)Zitiert von 12
- BFH, 22.08.2019 – II R 17/19 (II R 58/14), II R 17/19, II R 58/14 · (Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG)Zitiert von 8
- BFH, 21.08.2019 – II R 21/19 (II R 56/15), II R 21/19, II R 56/15 · (Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG)Zitiert von 13
- BFH, 21.08.2019 – II R 20/19 (II R 53/15), II R 20/19, II R 53/15 · (Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BFH, 25.09.2024 – II R 2/22(Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft)Zitiert von 7
- VG Gera, 28.05.2024 – 5 K 654/23 Ge
- FG Nürnberg, 25.04.2024 – 4 K 990/22Zitiert von 1
28 Entscheidungen zu § 174 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/174#abs-1 (1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, die nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften besteht, übertragen (Vollübertragung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/174#abs-2 (2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann
gegen Gewährung der in Absatz 1 bezeichneten Gegenleistung in den Fällen der Nummer 1 oder 2 an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, im Falle der Nummer 3 an den übertragenden Rechtsträger (Teilübertragung).